COVID-19

Fragen zur Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung

  • Darf ich wegen der theoretischen Gefahr einer Ansteckung eine Reise stornieren?
    Jeder Reisende hat das Recht zum Reiserücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.
    Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt dich, wenn du wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von deiner Reise zurücktreten musst. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.
  • Greift die Reise-Rücktrittsversicherung bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?
    Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wende dich bei einer Pauschalreise an deinen Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.
  • Greift die Reise-Rücktrittsversicherung, wenn ich am Coronavirus erkranke und die Reise nicht antreten kann?
    Ja, das ist ein versichertes Ereignis.
  • Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich nicht selbst erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise- oder Rückreise nicht antreten kann?
    Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Bitte wende dich bei einer Pauschalreise an deinen Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.
  • Kann ich von meiner Reise-Rücktrittsversicherung Gebrauch machen, wenn die Behörde den Urlaubsort zwar nicht von der Außenwelt abriegelt, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßen vornimmt?
    Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.
  • Was ist, wenn die Anreise in das Urlaubsgebiet gar nicht mehr möglich ist, z. B. weil der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist?
    Du hast einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.
  • Bekomme ich meine Prämie erstattet, wenn meine Reise vom Veranstalter abgesagt wurde oder es ein Einreiseverbot gibt?
    Die Prämie für eine Reise-Rücktrittsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Reise-Rücktrittsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde.

    Bei Premium- und Komfortschutz-Paketen werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Urlaubsgarantie etc.).